♠ Die Nachteile der deutschen Demokratie
Unser heutiges demokratisches System der Machtausübung in Deutschland bietet seinen Bürgern ungenügende Beteiligungsmöglichkeiten, um Einfluss auf die politische Willensbildung zu nehmen.
Die Macht der Parteien ist zu groß
Es stehen nur politische Parteien mit Personen auf einer Wahlliste zur Wahl, die dann entsprechend ihrem Wahlerfolg, Sitze im Parlament bekommen. Sie entscheiden intern, wer an der Regierung beteiligt wird. Der Wähler hat keinen direkten Einfluß auf die Regierungsbildung. In seinem Wahlkreis kann er auch einen Direktmandaten einer Partei in das Parlament wählen.
Ziel dieses Systems war, man wollte vermeiden, dass eine Person sagen konnte, dass sie direkt vom Volke als Regierungschef gewählt wurde und sich zu viel Macht in einer Person vereint.
- Die Partei entscheidet intern über die Position einer Person auf der Wahlliste.
- Wer an die Macht will, muß sich in einer Partei hochdienen.
- Schon hier haben die Personen, die finanziell abgesichert sind, viel mehr Zeit und Möglichkeiten zur Machtaneignung.
- Machtgruppierungen und Seilschaften in der Partei geben der Geldmonarchie zu viel Einflußmöglichkeiten auf Wahllisten.
- Der Wähler hat keinen Einfluß auf die Wahllisten einer Partei.
- Parteien können auch Personen der Geldmonarchie direkt in die Regierung berufen, obwohl sie nicht vom Volk in das Parlament gewählt wurden.
- Selbst bei absoluter Mehrheit einer Partei haben oft nur wenige Parteimitglieder einen Einfluß auf die Regierungsbildung, was der Geldmonarchie erweiterte Möglichkeiten bietet.
Es gibt keinen formalen Zwang zur Überprüfung von Wahlversprechen
Es gibt keine Vorschriften darüber, was ein Wahlprogramm einer Partei enthalten muß oder was es nicht enthalten darf. In zwischen ist es gängige Praxis geworden, dass in Wahlprogrammen nur noch ungenaue Absichtserklärungen angegeben werden, die dem geneigten Leser viel Spielraum zur Eigeninterpretation lassen, die man dann später je nach Bedarf anders interpretieren kann.
Es gibt natürlich auch keine formale Überprüfung der gemachten Wahlversprechen zum Ende einer Wahlperiode. Es wäre sehr nützlich, wenn solch eine Eigenbewertung der vergangenen Wahlperiode anhand der gemachten Wahlversprechen eine Pflicht für jede Partei wäre.
- Die Erinnerungsleistung der meisten Menschen reicht nicht aus, um dies selbst zu tun.
- Die Menschen werden auch ständig mit anderen Dingen beschäftigt.
- Die Mehrheit der Bevölkerung wird in prekären Verhältnissen gehalten, damit sie keine Zeit haben, sich mit den Machtverhältnisen im Land zu beschäftigen.
Es gibt keine Möglichkeit Gesetzesvorschläge direkt in das Parlament zu bringen.
Natürlich muß es eine Begrenzung und eine vorherige Qualitätskontrolle geben, damit so etwa möglich ist.
Bundesrecht
In Deutschland ist das Petitionsrecht als Grundrecht in Art. 17 Grundgesetz (GG) festgeschrieben:
„Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.“
Weitere einschlägige Regelungen sind:
- Art. 17a GG − Mögliche Einschränkung des Petitionsrechtes (Beamte müssen in Dienstsachen den Dienstweg einhalten; eingeschränktes Petitionsrecht für Wehr- und Ersatzdienstleistende)
- Art. 45c GG – Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages
Eine Petition im Sinne des Grundgesetzes muss schriftlich erfolgen und den Absender erkennen lassen. Der Eingabesteller hat einen Anspruch darauf, dass seine Petition entgegengenommen und beschieden wird. Ihm muss jedoch lediglich das Ergebnis mitgeteilt werden, einen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung oder Begründung gibt das Petitionsrecht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht.
Am 22. April 1953 entschied dazu das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 2, 225- online (Memento vom 24. November 2006 im Internet Archive)):
„1. Das Grundrecht des Art. 17 GG verleiht demjenigen, der eine zulässige Petition einreicht, ein Recht darauf, daß die angegangene Stelle die Eingabe nicht nur entgegennimmt, sondern auch sachlich prüft und dem Petenten zum mindesten die Art der Erledigung schriftlich mitteilt.
2. Wer auf eine zulässige Petition ordnungsgemäß beschieden ist, hat, wenn er die gleiche Petition nochmals bei der gleichen Stelle anbringt, grundsätzlich keinen Anspruch auf sachliche Prüfung und Bescheidung.“