♠ Embargosystem – Deutschland

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Embargos werden aus außen- oder sicherheitspolitischen Gründen angeordnet und beschränken die Freiheit im Außenwirtschaftsverkehr gegenüber bestimmten Ländern.

Länderbezogene Embargomaßnahmen

Oftmals werden diese Embargos durch einen Beschluss des UN-Sicherheitsrates initiiert. Die Umsetzung dieser VN-Resolutionen erfolgt für die Mitgliedstaaten der EU in Form von Gemeinsamen Standpunkten auf dem Gebiet der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP).

Im Rahmen der GASP kann der Rat der Europäischen Union jedoch auch eigene Embargomaßnahmen verhängen, die nicht auf eine VN-Resolution zurückgehen. Die Beschlüsse des Rates im Rahmen der GASP sind völkerrechtlich für die Mitgliedstaaten verbindlich.

Damit die Vorgaben der GASP-Beschlüsse unmittelbar geltendes EU-Recht werden, bedürfen diese einer weiteren Konkretisierung und Umsetzung durch unmittelbar geltende EU-Verordnungen oder durch nationale Rechtsakte.

Je nach Umfang der Beschränkungen können drei Embargoarten unterschieden werden: Totalembargos, Teilembargos und Waffenembargos.

Bitte beachten Sie, dass Inhalt und Umfang der erlassenen Maßnahmen in Abhängigkeit zum jeweiligen Ziel unterschiedlich sind und sie vielfältige Beschränkungen und Verbote enthalten können.

Daher ist im Einzelfall genau zu prüfen, ob die geplante Handlung und/oder das zugrundeliegende Rechtsgeschäft von Beschränkungen betroffen sind.

Embargoregelungen können nicht nur die Ausfuhr des Gutes, sondern beispielsweise auch die Einfuhr von Gütern, den Kapital- und Zahlungsverkehr, die Erbringung von Dienstleistungen sowie den Abschluss und die Erfüllung von Verträgen betreffen.

Die in den Embargovorschriften enthaltenen Regelungen bzw. Güterbeschreibungen in den entsprechenden Anhängen gehen den allgemeinen ausfuhrrechtlichen Regelungen vor.

Allerdings bleiben die allgemeinen Regelungen daneben weiterhin anwendbar. Sollten also die Voraussetzungen der Embargovorschriften nicht gegeben sein, sind stets die allgemeinen ausfuhrrechtlichen Regelungen, d. h. insbesondere die EGDual-use-Verordnung, zu berücksichtigen.

Personenbezogene Embargomaßnahmen / Terrorismus

Neben Embargos, die sich gegen bestimmte Länder richten, gibt es auch restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus, das heißt so genannte personenbezogene, länderunabhängige Embargos. Diese Maßnahmen, namentlich Finanzsanktionen, richten sich gegen einzelne Personen, Einrichtungen oder Organisationen.